Satzung

Satzung des Coburger Automobil- und Motorradclub e.V. im ADAC

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.03.2009 in Coburg beschlossen.
Coburg, August 2009
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 16. Januar 1925 gegründete Club führt den Namen Coburger Automobil- und Motorradclub e. V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Coburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen.
II. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
I. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
II. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen Regeln Motorsportveranstaltungen durch. Er ermöglicht seinen Mitgliedern darüber hinaus die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen unter Wahrung der Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisation.
III. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, wie z. B. Verkehrserziehung und Schulungen.
IV. Der Club pflegt auch allseitige Kameradschaft unter seinen Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte und gesellige Veranstaltungen.
V. Die Mittel des Clubs sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs erhalten.
Der Club begünstigt keine Personen durch irgendwelche Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Clubs nicht entsprechen.
VI. Der Club kann zum Zwecke der Durchführung der unter § 2 Abs. II, III und IV dieser Satzung gestellten Aufgaben besondere Abteilungen gründen. Hierzu ist der Mehrheitsbeschluss des Vorstandes notwendig.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
II. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Sie besitzen die gleichen Rechte wie alle Mitglieder und können beitragsfrei gestellt werden.
§ 4 Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Antrag.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge. Höhe und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes, der an den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter gerichtet ist, ausgesprochen werden.
II. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
b) Wenn eine Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint (clubschädigendes Verhalten).
Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
III. Gegen den Ausschluss oder die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss oder die Streichung unanfechtbar.
IV. Außerdem endet die Mitgliedschaft
a) durch Tod
b) bei Firmenmitgliedschaft durch Erlöschen der Firma.
§ 7 Organe
Die Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
Sie muss jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangaben
h) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. Der erste Vorsitzende, im Falle dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende,
leitet die Mitgliederversammlung.
II. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs
IV. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
V. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
VI. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder dessen Vertreter eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, sofern sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder auf Satzungsänderung gerichtet sind.
VII. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs
b) Auf Grund eines Vorstandsbeschlusses
§ 11 Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Der Vorsitzende
2. Der stellvertretende Vorsitzende
3. Der Schatzmeister
II. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, oder durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten.
III. Den Beisitzern nach Abs. 1 Ziffer 8 können besondere Aufgaben übertragen werden, wie Presse-, Vergnügungs- oder Wanderwart etc. ggf. zeitlich begrenzt gem. Vorstandsbeschluss.
IV. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
V. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, ist die freiwerdende Stelle unverzüglich durch Neuwahl zu besetzen. Das gleiche ist der Fall, wenn der Ausgeschiedene seine Funktion ehrenhalber beibehält. Er hat dann jedoch nur noch beratende Stimme im Vorstand.
VI. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
VII. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC oder seiner Gaue Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
X. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Dies geschieht durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
I. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige „Sicherheitskreis GmbH“ München oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Coburg.
§ 17 Ehrenamtspauschale
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts-pauschalen/Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG) begünstigt werden.